Ein Trauerfall bringt das Leben aus dem Gleichgewicht. Der Verlust schmerzt – und doch müssen in kurzer Zeit viele wichtige Dinge geregelt werden.
In dieser schweren Zeit lassen wir Sie nicht allein. Als Ihre Bank stehen wir Ihnen mit Einfühlungsvermögen, Erfahrung und klaren Informationen zur Seite. Wir helfen Ihnen, die notwendigen Schritte rund um Konten, Verträge und Nachlass zu verstehen und zu bewältigen.
Ihr fester Ansprechpartner
Ob persönlich, telefonisch oder online – Sie haben bei uns jederzeit einen verlässlichen Kontakt, der Ihre Fragen beantwortet und Sie begleitet.
Einfühlsam. Klar. An Ihrer Seite.
Wir wissen, wie herausfordernd diese Zeit ist. Deshalb sind wir da – mit Herz und Kompetenz.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Nachlass
Wann erhalte ich Auskunft zum Nachlassfall?
Bei bestehender Verfügungsberechtigung
Sind Sie nicht nur Erbe, sondern besitzen Sie außerdem eine vom Erblasser erteilte, über den Tod hinaus geltende Vollmacht? Oder sind Sie Gemeinschaftskontoinhaber/-in mit dem Erblasser und dürfen allein verfügen? Dann ist es grundsätzlich möglich Auskunft zum Konto zu erhalten bzw. Aufträge für das Konto zu erteilen. Diese Verfügungsmöglichkeiten können durch den oder die Erben widerrufen werden.
Mit einer Verfügung als Erbe oder Miterbe
Alleinerben können üblicherweise allein verfügen, Miterben jedoch in der Regel nur gemeinsam. Eine Auskunft oder die Erteilung von Aufträgen ist daher nur an alle Erben möglich.
Wie kann ich den Todesfall melden?
Sie können den Todesfall Ihres Angehörigen persönlich in einer unserer Geschäftsstellen oder telefonisch unter 0941 5847-0 melden.
Sie können dies auch gerne über ein digitales Formular bei uns melden:
<HIER LINK ZUM SERVICE-AUFTRAG EINFUEGEN>
Mein Ehepartner ist verstorben. Kann ich weiterhin auf das gemeinschaftliche Konto zugreifen?
Mitkontoinhaberin oder -inhaber sowie Bevollmächtigte mit vorhandenem Online-Banking-Zugang können diesen weiterhin nutzen, solange dieser nicht von Erben widerrufen wird.
Ich habe eine Vollmacht. Erhalte ich weiterhin Auskunft über das Konto? Kann ich verfügen?
Dann ist es grundsätzlich möglich Aufträge für das Konto zu erteilen. Diese Verfügungsmöglichkeiten können durch den oder die Erben widerrufen werden.
Ich möchte die Bestattungskosten überweisen. Was ist zu tun?
Bitte reichen Sie uns die Rechnung ein. Wir überweisen direkt aus dem Nachlass an das Bestattungsunternehmen (soweit ausreichendes Guthaben vorhanden ist).
Benötigt die Bank die Sterbeurkunde?
Zur Regelung des Nachlasses, benötigen Sie zunächst die Sterbeurkunde. Sie ist die amtliche Bestätigung des Todesfalls und gilt bei fast allen weiteren Schritten als Nachweis, dass der Nachlassfall eingetreten ist.
Spätestens am dritten Werktag nach dem Todestag muss das Standesamt informiert werden, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist. Dort können Sie die Sterbeurkunde beantragen. Auf Wunsch können diese Aufgabe allerdings auch Bestattungsunternehmen übernehmen. Sie werden die Sterbeurkunde häufig als Nachweis benötigen. Am besten lassen Sie sich deshalb gleich mehrere Ausfertigungen erstellen.
Welche Unterlagen benötige ich zur Nachlassabwicklung?
Sterbeurkunde
- Nachweis über das Ableben
- Vom Bestattungsinstitut erhältlich (Regelfall)
- Beantragung beim Standesamt mit Totenschein, Ausweis (ggf. weitere Unterlagen)
Erbnachweis
- Erfolgt mittels Testament und Eröffnungsprotokoll oder Ausfertigung des Erbscheins
- Liegen mehrere Testamente vor, müssen alle Testamente eröffnet werden
- Die Beantragung erfolgt beim Nachlassgericht (Gerichtsstand der verstorbenen Person)
- Sprechen Sie alternativ ein Notariat Ihres Vertrauens an. Dieses ist Ihnen bei der Beantragung behilflich.
Bitte beachten Sie, dass diese Dokumente bei uns im Original vorliegen müssen.
Ein Erbe wohnt im Ausland
Bitte kommen Sie auf uns zu, um den Sachverhalt individuell mit Ihnen zu besprechen
Wie kann ich mich als Erbe / Erbin legitimieren?
Legitimationsnachweis der Erben
- Personalausweis oder Reisepass
- Die Kopien der Legitimationsdokumente müssen beglaubigt bzw. von einer offiziellen Stelle, z. B. einer Bank oder einem Notariat, bestätigt worden sein
- Bild und Daten auf der jeweiligen Kopie müssen klar erkennbar sein
Alternativ können Sie unser Videolegitimationsverfahren VR-VideoIdent zu nutzen. Dieses finden Sie unter diesem Link.
Für eine eindeutige und schnelle Bearbeitung geben Sie bitte im Anlass der Identifikation nachfolgende Angaben an:
"[Kundennummer der verstorbenen Person] Nachlass [Name der verstorbenen Person]"
Informiert die Bank das Finanzamt?
Wir als Bank sind gesetzlich verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalls, alle zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte dem Finanzamt mitzuteilen, das für die Erbschaftssteuer zuständig ist.
Ist es möglich, vorhandene girocards / Online-Banking weiterhin zu nutzen?
Mitkontoinhaberin oder -inhaber sowie Bevollmächtigte mit vorhandenem Online-Banking-Zugang können diesen weiterhin nutzen, solange dieser nicht von Erben widerrufen wird.
Girocard und Online-Banking-Zugang des Verstorbenen werden ab Kenntnisnahme des Todesfalls gesperrt.
Die verstorbene Person hatte einen Genossenschaftsanteil. Was ist zu beachten?
Die Mitgliedschaft endet automatisch zum Ende des Jahres, in dem das Mitglied verstorben ist. Bestehende Vollmachten gelten nicht für Genossenschaftsanteile.
Die Übernahme der beendeten Mitgliedschaft ist im Jahr des Ablebens durch den Alleinerben bzw. einen Miterben mit Zustimmung aller weiteren Erben möglich. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Erbnachweises.
Wie lange sollte ich das Girokonto aufgrund laufender Zahlungen weiterlaufen lassen?
Wir empfehlen Ihnen das Girokonto des Verstorbenen erst aufzulösen, wenn alle Zahlungen zur Nachlassabwicklung getätigt werden sowie alle laufenden Zahlungen umgestellt wurden.